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Sportfischerverein Wesseling 1929 e.V.

 

  •  1 Vereinsname

Der im Jahre 1929 in Wesseling gegründete Fischerverein führt den Namen „Sportfischerverein Wesseling 1929“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen: „eingetragener Verein“ (e.V.)

  •  2 Zweck und Aufgaben

Der Verein dient dem Zweck den Angelsport zu pflegen, insbesondere auch die Jugend für diesen Zweck zu begeistern und unter den Mitgliedern geselligen Umgang zu fördern. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist Mitglied im:

  • Angler- und Gewässerschutzbund NRW
  • Naturschutzbund Deutschland
  • Deutschen Anglerverband und Meeresanglerverband
  • Stadtsportverband Wesseling

Der Zweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  • Pacht und Unterhalt eines Fischwassers,
  • Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens
  • Hege und Pflege des Fischwassers und des Fischbestandes
  • Förderung von Junganglern in der Vereinsjugend und ihre Erziehung zu waidgerechten Fischern.
  •  3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer Fischereilich nicht Vorbestraft ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche von 10-18 Jahren können in der Jugendabteilung des Vereins aufgenommen werden. Sie müssen die Einwilligung ihrer Gesetzlichen Vertreter nachweisen. Der Verein hat Aktive, Inaktive, Jugendliche und Ehrenmitglieder.

  •  4 Aufnahme, Beitragszahlung

Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.

  • Bei der Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen. Aufnahmegebühren und Beitragshöhe ist durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgelegt.
  • Bei der Aufnahme werden dem Bewerber die Satzungen des Vereins ausgehändigt und er verpflichtet sich, dieselben anzuerkennen.
  • Der von der Mitgliederversammlung auf der festgelegte Jahresbeitrag ist von jedem Mitglied bis spätestens zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu bezahlen.
  • Beendigung der Mitgliedschaft muss mit dreimonatiger Kündigung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bestehen.
  •  5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Vereinsmitgliedschaft erlischt:

  • durch den Tod des Mitgliedes,
  • bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte,
  • durch Ausschluss aus dem Verein,
  • durch Austritt aus dem Verein.
  •  6 Ausschluss

Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

  • Ehrenrührige oder Strafbare Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass er solche begangen hat.
  • Gegen die Satzungen, Gewässerordnung oder die vom Vorstand und Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse verstößt.
  • Innerhalb des Vereins wiederholt Streitigkeiten verursacht.
  • Trotz Mahnung; ohne hinreichende Begründung, mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen sechs Monate im Rückstand ist.
  • Den Verein durch unzutreffende Äußerungen in Misskredit bringt oder schädigt.

Ein Mitglied muss ausgeschlossen werden, wenn es sich durch Fischfrevel, Fischwilderei, Fischereivergehen oder gleichartige Handlungen an Fischereigewässern strafbar oder andere dazu angestiftet hat.

Der Ausschluss erfolgt, nach genauer Prüfung, durch den Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Bei Widerspruch des Betroffenen gegen die Entscheidung des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung.

Dieser Beschluss ist endgültig.

  •  7 Verbandsmitgliedschaft

Für die Dauer seiner Vereinsmitgliedschaft gehört jedes ordentliche Mitglied auch dem Angler- und Gewässerschutzbund e.V. Bonn 1990 an und genießt durch seinen Verein den Verbandsschutz. Die Verbandsmitgliedschaft erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

  •  8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Mitgliedsversammlung,
  • der Vorstand,
  • der erweiterte Vorstand

 

  •  9 Der Vorstand

Der Vereinsvorstand wird unterteilt in einen Geschäftsführenden Vorstand und einen erweiterten Vorstand.

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • 1.Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • 1. Geschäftsführer
  • 1. Kassierer

Der erweiterte Vorstand besteht aus dem

Geschäftsführendem Vorstand und dem:

  • 2. Geschäftsführer
  • 2. Kassierer
  • Beisitzer
  • Jugendleiter

Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender

Vertretungsberechtigt ist jeder allein. Die Beschlussfassung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand.

  •  10 Wahlen

Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand eine Vertretung bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Wählbar sind alle Mitglieder über 21 Jahre, die wenigsten 1 Jahr Mitglied des Vereins ist. Die Wahlen erfolgen Geheim. Bei nur einem Wahlvorschlag kann öffentlich abgestimmt werden. Zur Wahl genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei allen Wahlen oder Abstimmungen gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. 2. Vorsitzenden im Vertretungsfalle, bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

  •  11 Stimmrecht

Jedes Vereinsmitglied über 18 Jahre hat bei einer Wahl oder Abstimmung eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Stimmberechtigten.

  •  12 Aufgaben des Vorstandes

Dem Geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Die Vereinsführung liegt in der Hand des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung geschieht dies durch den 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ist berechtigt Berater hinzuzuziehen und Ausschüsse für besondere Zwecke einzusetzen.

Der Geschäftsführer hat die Aufgabe den Schriftverkehr des Vereins zu führen. Er hat von allen Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen Niederschriften zu fertigen.

Der Kassierer zieht die Beiträge ein und trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.

Auszahlungen bedürfen der Anweisung des 1. Vorsitzenden.

  •  13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

  • regelmäßig zu Beginn eines Jahres als Jahreshauptversammlung
  • als außerordentliche Hauptversammlung auf Beschloss des Vorstandes
  • eine außerordentliche Hauptversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder sie unter Angabe der Gründe, schriftlich beantragt

Die Einberufung einer jeden Mitgliedsversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung, mindestens 2 Wochen vorher, durch den Vorstand Bei der Einberufung sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Versammlung bekannt zu geben. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig.

  •  14 Auflösung des Vereins

Zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall ist eine schriftliche Stimmabgabe zulässig.

Bei der Auflösung des Vereins ist der nach Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögensrest, sowie vorhandene Sachwerte dem „Kinderschutzbund Wesseling e.V.“ zur Verfügung zu stellen, welcher durch das zuständige Amtsgericht bestimmt wird.

  •  15 Inkrafttreten des Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tage der gerichtlichen Eintragung in Kraft. Die bisher bestehende Satzung tritt damit außer Kraft. Alle bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gefassten Versammlungsbeschlüße, sofern sie den Bestimmungen dieser Satzung entgegen stehen, werden außer Kraft gesetzt.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 19. Januar 1996 in Wesseling